Was bedeutet "vereidigter" Sachverständiger?
Nur wer durch eine öffentlich-rechtliche Institution auf Grund eines Gesetzes bestellt und vereidigt wurde, kann sich „vereidigter Sachverständiger“ nennen. Das bedeutet, dass er besondere Sachkunde, Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen hat. Fehlt nur eine dieser Anforderungen, wird der Sachverständige nicht vereidigt.
Die Bezeichnung „Sachverständiger” allein bietet keine Gewähr für Qualität, denn sie ist gesetzlich nicht geschützt. Deshalb müssen Qualifikation und persönliche Integrität gesondert geprüft werden, wenn Sachverständige ohne Vereidigung, als sogenannte „selbsternannte Sachverständige“ ihre Dienste anbieten. Auch die Anerkennung durch private Sachverständigenvereinigungen kann die öffentliche Bestellung und Vereidigung nicht ersetzen. Nur die Vereidigung ist die vom Gesetzgeber vorgesehene Auszeichnung besonders qualifizierter Sachverständiger.
Was zeichnet einen vereidigten Sachverständigen aus?
- Besondere Sachkunde
Nur der vereidigte Sachverständige muss im offiziellen Bestellungsverfahren einen anspruchsvollen Nachweis über seine „besondere Sachkunde” führen. Darunter versteht man überdurchschnittliche Fachkenntnisse und Erfahrungen.
- Vertrauenswürdigkeit
Die Zuverlässigkeit und Integrität des Sachverständigen wird vor der öffentlichen Bestellung überprüft.
- Unparteilichkeit
Der Sachverständige wird daraufhin vereidigt, seine Aufgaben gewissenhaft, weisungsfrei und persönlich zu erfüllen sowie seine Gutachten unparteiisch zu erstatten.
- Pflicht zur Gutachtenerstattung
Der Sachverständige darf Aufträge nur aus wichtigem Grund ablehnen (z. B. Verwandtschaft mit einer der Parteien).
- Schweigepflicht
Der Sachverständige muss die ihm bei Ausübung seiner Tätigkeit anvertrauten Privat- und Geschäftsgeheimnisse wahren. Bei unbefugter Verletzung der Schweigepflicht kann er bestraft werden.
- Überwachung
Der Sachverständige wird durch die Stelle, die ihn öffentlich bestellt hat, beaufsichtigt. Sie kann ihm die Bestellung entziehen, wenn er seine Sachverständigenpflichten verletzt.
Wie erkennt man einen vereidigten Sachverständigen?
- An der Bezeichnung
Er muss die Bezeichnung „vereidigter Sachverständiger“ führen.
- Am Stempel
Nur der vereidigte Sachverständige darf einen Rundstempel führen, Originalgröße: 43 mm Durchmesser
- Am Ausweis
Vereidigte Sachverständige haben einen offiziellen Ausweis, den sie auf Verlangen vorzeigen müssen, und in dem Personalien, Bestellungsbehörde und Sachgebiet angegeben sind.
Wann kann ein vereidigter Sachverständiger helfen?
- Immer, wenn eine unabhängige fachliche Information oder Beratung benötigt wird, ein Schaden beurteilt, eine Sache bewertet, ein fachlicher Streit außergerichtlich geklärt oder der tatsächliche Zustand eines Gegenstandes zu Beweiszwecken festgestellt werden soll.
- Rechtsfragen darf der vereidigte Sachverständige nicht beantworten.
- Das Gutachten eines vereidigten Sachverständigen genießt erhöhte Glaubwürdigkeit. Deshalb bietet es oft die Grundlage für eine gütliche außergerichtliche Einigung.
- Als Schiedsgutachter im Auftrag der Parteien kann der Sachverständige Streitfragen außergerichtlich schnell und verbindlich entscheiden.
- Im Gerichtsverfahren sollen nach den Prozessordnungen nur öffentlich bestellte Sachverständige beauftragt werden.
Wie geht man mit einem vereidigten Sachverständigen um?
Ein vereidigter Sachverständiger darf keine fachlichen Weisungen befolgen und Beeinflussungsversuchen nachgeben, die die Unparteilichkeit des Gutachtens beeinträchtigen würden. Auch Dritte, denen das Gutachten bestimmungsgemäß vorgelegt wird (z. B. Banken, Versicherungen usw.) müssen sich auf seine Unparteilichkeit und Richtigkeit verlassen können.
Die zu beantwortenden Beweisfragen werden jedoch vom Gericht vorgegeben oder zwischen Sachverständigen und privatem Auftraggeber vertraglich festgelegt.
Der Sachverständige muss das Gutachten und dessen tragende Grundlage (z. B. Untersuchungen, Besichtigungen, Prüfung von Unterlagen) persönlich erarbeiten.
Ständige Geschäftsbeziehungen, gute Bekanntschaft oder Verwandtschaft und dergleichen stellen die Unparteilichkeit des Sachverständigen und die Verwertbarkeit des Gutachtens regelmäßig in Frage.